Informationsrechte

Nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch wahrnehmen. Zu den Informationsrechten gehören:

  • das Recht auf Orientierung über die verschiedenen Opferhilfeleistungen und die Opferberatungsstellen (Art. 305 Abs. 2 StPO)
  • der Anspruch auf Orientierung über die Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 305 Abs. 1 StPO) 
  • das Recht auf Mitteilung von Entscheiden über die Anordnung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft sowie das Recht auf Information über eine Flucht der beschuldigten Person (Art. 214 Abs. 4 StPO)
  • das Recht, über den Straf- und Massnahmenantritt des Täters sowie über seine Beurlaubung, Versetzung und Entlassung orientiert zu werden (§ 27 StJVG [Straf- und Justizvollzugsgesetz])