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Richtlinien und Merkblätter
- Merkblatt Opferhilfe - das Wichtigste in Kürze deutsch (PDF, 141 kB)
- Merkblatt Anwaltskosten (PDF, 4 Seiten, 48 kB)
- Richtlinien zur Übernahme von Therapiekosten (PDF, 5 Seiten, 45 kB)
- Merkblatt Opferhilferechtliche Ansprüche bei Straftaten im Ausland (PDF, 1 Seite, 90 kB)
- Richtlinien betreffend Datenschutz und Schweigepflicht für die anerkannten Beratungsstellen (PDF, 17 Seiten, 929 kB)
- Richtlinien zur finanziellen Soforthilfe für die anerkannten Beratungsstellen (PDF, 11 Seiten, 81 kB)
- Merkblatt zur Stellung des Opfers im Strafverfahren (PDF, 613 kB)
- Merkblatt zur opferhilferechtlichen Verwirkungsfrist (PDF, 4 Seiten, 106 kB)
Richtlinien der SVK und der Regio 4
Durch die Empfehlungen und Richtlinien der SVK und der Regio 4 soll erreicht werden, dass die Kantone das Opferhilfegesetz möglichst einheitlich anwenden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Opfers gegenüber der zuständigen Behörde/Beratungsstelle auf Umsetzung der einzelnen Empfehlungen bzw. Richtlinien in die Praxis.
SVK Richtlinien
- Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) von der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) / überarbeitete Auflage vom Januar 2010 (PDF, 51 Seiten, 705 kB)
- Fachempfehlung der SVK-OHG zur Herabsetzung der Entschädigung wegen Mitverschuldens vom 25. März 2010 (PDF, 1 Seite, 522 kB)
- Fachempfehlung der SVK-OHG zur freien Wahl der Opferberatungsstelle und zur Zuständigkeit für finanzielle Leistungen vom 14. Oktober 2010 (PDF, 2 Seiten, 525 kB)
- Fachempfehlung der SVK-OHG zur Kostenverteilung zwischen den Kantonen bei Beratungen ausserhalb des Wohnsitzkantons vom 14. Oktober 2010 (PDF, 3 Seiten, 530 kB)
Die SVK-OHG ist an die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) angegliedert und setzt sich - neben Vertretungen aus der genannten Konferenz, dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) - mehrheitlich aus Vertretungen der Regionalkonferenzen zusammen.
Richtlinien der Regio 4
- Richtlinien Regio 4 zu Leistungen nach Art. 3 Abs. 4 aOHG unter besonderer Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse / November 2000 (PDF, 10 Seiten, 99 kB)
- Richtlinien Regio 4 zur Übernahme von Anwaltskosten in der Opferhilfe / November 2000 (PDF, 5 Seiten, 55 kB)
- Richtlinien Regio 4 zum Regress / November 2002 (PDF, 8 Seiten, 104 kB)
- Richtlinien Regio 4 zur Übernahme von Kosten für Frauenhausaufenthalte / November 1998, teilweise geändert April 2002 (PDF, 6 Seiten, 82 kB)
Der Kanton Zürich gehört - mit den Kantonen Glarus, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Graubünden - der Regionalkonferenz 4 an (Regio 4).
Zu beachten ist, dass gewisse in den Richtlinien der Regio 4 enthaltene Empfehlungen überholt sind bzw. gewisse Fragen von der Rechtsprechung in einem anderen Sinn entschieden worden sind.
