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Genugtuung

Die Genugtuung soll das seelische Leid abgelten, das dem Opfer einer Straftat zugefügt wurde. Es handelt sich dabei um eine staatliche Leistung, die nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz besteht, wenn dem Opfer eine schwere Beeinträchtigung zugefügt wurde

Höhe

Die opferhilferechtliche Genugtuung beträgt maximal 70'000 Franken für das Opfer und 35'000.-- für Angehörige

Verwirkungsfrist

Der Anspruch auf Genugtuung ist grundsätzlich innert 5 Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat geltend zu machen

Kein Vorschuss

Es besteht kein Anspruch auf Bevorschussung einer Genugtuung

Bedeutung Strafurteil

Die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung erfolgt unabhängig von der Bemessung der zivilrechtlichen Genugtuung

Integritätsentschädigung

Eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung ist an die opferhilferechtliche Genugtuung anzurechnen

Straftat im Ausland

Seit 2009 besteht kein Anspruch auf Genugtuung mehr, wenn sich die Straftat im Ausland ereignet hat

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