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Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die zivilrechtliche Haftung des Täters hinausgehenden Schäden ab
Es werden nur Schäden, resp. Kosten übernommen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der durch die Straftat erlittenen Verletzung stehen
Mit Ausnahme der Genugtuung und der Soforthilfe hängt der Umfang des Anspruchs auf Hilfe von den finanziellen Verhältnissen des Opfers ab
Das Opfer muss glaubhaft machen, dass es keine oder nur ungenügende Leistungen des Täters und/oder anderer Dritter (Versicherungen etc.) erhalten kann